Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
Urteil vom 6. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bosshard,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
2. B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung (Nötigung, Vergewaltigung und Drohung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. Januar 2025 (SBK.2024.203).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte gegen B.A.________ ein Strafverfahren wegen diverser Delikte zum Nachteil seiner Ex-Frau A.A.________.
Am 20. Juni 2024 erliess die Staatsanwaltschaft eine Teileinstellungsverfügung. Konkret verfügte sie:
"Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Nötigung (Art. 181 StGB) und Drohung (Art. 180 StGB), begangen im Mai 2022 (Dossier 1), Drohung (Art. 180 StGB), begangen am 05.06.2024 in Serbien (Dossier 2), mehrfacher Vergewaltigung (Art. 190 StGB), mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Ziff. 1 StGB), begangen während der Ehe (2009 [recte: 2003] bis 2019), Nötigung (Art. 181 StGB), begangen im Zeitraum vom 01.01.2020 bis am 27.09.2021 (im Zusammenhang mit der Scheidungskonvention), D rohung (Art. 180 StGB) begangen im Jahr 2012/2013 (Dossier 3) sowie des Verdachts einer Übertretung gegen das Waffengesetz (nicht sorgfältiges Aufbewahren von Waffen, Flinte und Schlagstock, Art. 34 Abs. 1 lit. e WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 WG), festgestellt am 22.03.2024 in Rupperswil (Dossier 8), wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und d StPO)."
B.
Gegen die Teileinstellungsverfügung erhob A.A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Davon ausgenommen waren einzig die Drohungen in den Dossiers 1 und 3. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Januar 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung des Verfahrens wegen Nötigung und Vergewaltigung zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 19. März 2025 hiess der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das in der Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gut. Die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids schob er auf, bis im bundesgerichtlichen Verfahren ein Entscheid in der Sache ergangen ist.
Erwägungen
1.
1.1. Vorab zu klären ist der Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde. Gemäss ihren Anträgen verlangt die Beschwerdeführerin eine Weiterführung des Strafverfahrens wegen Vergewaltigung und Nötigung. Von ihren Begehren nicht ausdrücklich erfasst wird der Vorwurf der Drohung. Nach ständiger Rechtsprechung sind Rechtsbegehren jedoch im Lichte ihrer Begründung auszulegen (BGE 147 V 369 E. 4.2.1 mit Hinweisen; 123 IV 125 E. 1). Erst nach dieser Auslegung lässt sich der Umfang der Bindungswirkung der Rechtsbegehren (Art. 107 Abs. 1 BGG) ermitteln. Vorliegend ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, in der die Beschwerdeführerin ausführlich die vorinstanzlichen Erwägungen zur Drohung beanstandet, zweifellos, dass sie auch diesbezüglich eine Fortführung des Strafverfahrens anstrebt. Damit deckt sich, dass sie die Aufhebung des gesamten angefochtenen Entscheids beantragt. Nach Treu und Glauben ist ihr Rechtsbegehren somit dahingehend zu verstehen, dass vorliegend nicht nur die Teileinstellungen wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher Nötigung, sondern auch jene betreffend Drohung überprüft werden sollen (siehe aber E. 1.2.4 unten).
1.2.
1.2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne dieser Norm gelten unmittelbar aus der Straftat resultierende Forderungen, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die (Teil-) Einstellung eines Verfahrens richtet. Es genügt insbesondere nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren (Urteile 7B_157/2025 vom 26. Januar 2026 E. 1.3.1; 7B_406/2025 vom 5. September 2025 E. 1.3; je mit Hinweisen). Bezieht sie sich ausserdem auf verschiedene Straftaten, muss sie in Bezug auf jede dieser Straftaten genau angeben, worin ihr Schaden besteht (Urteile 7B_406/2025 vom 5. September 2025 E. 1.5.2; 7B_79/2022 vom 10. Januar 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Genügt die Beschwerde den dargestellten Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Dies kann dann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteile 7B_157/2025 vom 26. Januar 2026 E. 1.3.1; 7B_406/2025 vom 5. September 2025 E. 1.4; je mit Hinweisen).
1.2.2. Diesen Vorgaben wird die vorliegende Beschwerde insoweit gerecht, als die Verfahrenseinstellung wegen Nötigung, angeblich begangen im Mai 2022 (Dossier 1), beanstandet wird. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, es seien ihr zusätzliche Mietkosten von Fr. 25'034.60 entstanden, da sie aus Angst vor B.A.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) aus dem gemeinsam bewohnten Haus ausgezogen sei und vom 1. Mai 2022 bis Ende März 2023 eine Art Atelier gemietet habe. Dabei setzt sie sich auch mit den Anspruchsvoraussetzungen von Art. 41 OR auseinander. Ob diese erfüllt sind, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden. Im Hinblick auf die Eintretensfrage sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin jedenfalls nachvollziehbar.
1.2.3. Im Weiteren leitet die Beschwerdeführerin aus den angezeigten Vergewaltigungen Genugtuungsansprüche ab. Sollten sich diese Vorwürfe erhärten und es zu einem Schuldspruch kommen, wäre in der Tat von einer derart starken Beeinträchtigung ihrer sexuellen Integrität auszugehen, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Genugtuung ergeben würde. Insofern ist die Beschwerdelegitimation zu bejahen.
Damit kann offenbleiben, ob die vorstehend erwähnten Mietkosten sowie die Kosten einer psychiatrischen Behandlung vom 1. Januar 2021 bis 1. Januar 2022, welche die Beschwerdeführerin als weitere Zivilforderungen ins Feld führt, ausreichend begründet sind und als legitimationsbegründende Zivilforderungen im Hinblick auf die Überprüfung der Vergewaltigungsvorwürfe dienen können.
1.2.4. Zu verneinen ist die Legitimation hingegen, soweit die Beschwerde auf den Tatvorwurf der Drohung abzielt. Nachdem diesbezüglich bereits die Rechtsbegehren unvollständig waren, ist auch die Begründung der Legitimation ungenau. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang Übersetzungskosten eines Urteils aus einem parallelen Verfahren in Serbien von EUR 100.-- geltend. Zu den Anspruchsvoraussetzungen bzw. zur Frage, inwiefern diese Forderung unmittelbar aus der dem Beschwerdegegner 2 vorgeworfenen Straftat resultiert, äussert sie sich aber mit keinem Wort. Folglich ist die mit dem Vorwurf der Drohung verknüpfte Zivilforderung nicht genügend substanziiert.
Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin aus den in der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 2 erwachsenen Anwaltskosten eine adhäsionsweise geltend zu machende Zivilforderung ableiten will. Abgesehen davon stellt das Anwaltshonorar ebenfalls keinen unmittelbar durch die angezeigten Straftaten verursachten Schaden dar. Derartige Aufwendungen sind vielmehr im jeweiligen Strafverfahren als Entschädigungsanspruch geltend zu machen (Art. 433 StPO; Urteil 7B_563/2024 vom 31. März 2025 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Anwaltskosten können somit von vornherein nicht zur Begründung der Beschwerdelegitimation herangezogen werden.
1.2.5. Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Verfahrenseinstellung wegen Nötigung im Zusammenhang mit der Scheidungskonvention aus dem Jahr 2021. Ihre diesbezügliche Beschwerdeberechtigung ergibt sich nach ihr aus dem Schaden, der ihr durch die Kosten für die versuchte Korrektur des Scheidungsurteils im Revisionsverfahren entstanden sei. Der Streit über den Inhalt der Scheidungskonvention ist indessen hauptsächlich zivilrechtlicher Natur. Nachdem darüber bereits rechtskräftig entschieden worden ist, hätte die Beschwerdeführerin näher darlegen müssen, weshalb das abgeschlossene Zivilverfahren einem Adhäsionsverfahren nicht entgegensteht und inwiefern sie ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde in Strafsachen hat (vgl. Urteil 7B_947/2024 vom 24. Juni 2025 E. 1.1.2 mit Hinweisen). Derartige Ausführungen finden sich in der Beschwerde nicht, womit die Legitimation auch hier nicht genügend begründet ist.
1.3. Was den Vorwurf der Nötigung, angeblich begangen Mitte Mai 2022, sowie den Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung angeht, sind die Legitimationsvoraussetzungen nach dem Gesagten erfüllt. Dasselbe gilt für die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen, womit in diesem Umfang auf die Beschwerde einzutreten ist. Soweit weitergehend, erweist sich die Beschwerde dagegen als unzulässig.
2.
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteile 7B_152/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 3.2; 7B_13/2022 vom 9. Juli 2025 E. 4.1; je mit Hinweisen).
Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn die Strafklägerin ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und ihre Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteile 7B_152/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 3.2; 7B_13/2022 vom 9. Juli 2025 E. 4.1; je mit Hinweisen).
Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Es prüft im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung aber nicht, wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, oder wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteile 7B_152/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 3.2; 7B_13/2022 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Teileinstellung des Strafverfahrens wegen Nötigung, angeblich begangen an einem nicht näher bestimmten Datum Mitte Mai 2022. Konkret soll der Beschwerdegegner 2 im Rahmen eines Streits rund um das gemeinsame Haus eine Tasse behändigt und eine Wurfbewegung in ihre Richtung gemacht haben. Danach habe er die Tasse im Schlafzimmer an die Wand geworfen. Betreffend den Wurf der Tasse ist die Verfahrenseinstellung rechtskräftig. Die vorliegend streitige Nötigungshandlung soll laut der Beschwerdeführerin darin bestanden haben, dass der Beschwerdegegner 2 ihr im Anschluss gesagt habe, wenn sie zur Polizei gehe, werde er sich umbringen, weil diese ihm die Waffen wegnehme.
3.2. Den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen und so ihre Freiheit in der Bildung oder Betätigung ihres Willens zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; Urteil 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung zum Tatbestand der Drohung (Art. 180 StGB) kann sich die Androhung des Übels grundsätzlich auch gegen Rechtsgüter des Drohenden selbst richten (vgl. Urteile 6B_555/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.3; 6B_1282/2016 vom 14. September 2017 E. 2.2; je mit Hinweisen).
3.3. Im angefochtenen Entscheid erwägt die Vorinstanz, zur umstrittenen Suizidandrohung liessen sich den Akten nebst den Aussagen der beiden Parteien keine weiteren Beweise entnehmen. Die Beschwerdeführerin habe zwar am 31. Mai 2023 gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben, dass sie Tonaufnahmen des Gesprächs besitze und diese nachreichen werde. In der Folge habe sie jedoch nur Aufnahmen von anderen Gesprächen zu den Akten gereicht.
Der Beschwerdegegner 2 habe in seinen Einvernahmen bestritten, die behauptete Nötigung je ausgesprochen zu haben, und behauptet, die Beschwerdeführerin habe die Strafanzeige aus Eifersucht eingereicht. Diese Begründung erscheine, so die Vorinstanz, angesichts des zeitlichen Ablaufs jedenfalls nicht abwegig. So habe die Beschwerdeführerin die Strafanzeige gerade zwei Tage, nachdem sie Fotos der neuen Partnerin des Beschwerdegegners 2 entdeckt habe, erstattet.
Aus den Akten ergebe sich zudem nicht, was Auslöser für die angeblich (versuchte) Nötigung gewesen sein soll. Es sei unklar, weshalb die Beschwerdeführerin überhaupt zur Polizei hätte gehen, was sie dort hätte melden wollen und weshalb der Beschwerdegegner 2 dies hätte verhindern sollen. Auch die Beschwerde verschaffe in dieser Hinsicht keine Klarheit.
Wie aus ihren Aussagen anlässlich der Anzeigeerstattung sowie der Konfrontationseinvernahme vom 31. Mai 2023 hervorgehe, habe die Beschwerdeführerin die Verwirklichung des angedrohten Übels - den Suizid des Beschwerdegegners 2 - schliesslich offensichtlich nicht gefürchtet. Vielmehr habe sie sich um sich selber gefürchtet, wobei sich der Grund hierfür nicht erschliesse. Damit werde offensichtlich, dass die angebliche Drohung keinen Einfluss auf ihre Willensbildung gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, dass der Beschwerdegegner 2 sich für das, gemeint einen Suizid, zu fest liebe. Somit habe sie die Äusserung, sollte sie denn tatsächlich gefallen sein, für einen Bluff gehalten, was eine Nötigung ausschliesse. Nachdem der Beschwerdegegner 2 überhaupt bestreite, einen Suizid angedroht zu haben, werde ihm auch ein untauglicher Versuch einer Nötigung nicht nachzuweisen sein.
3.4. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorträgt, vermag nicht zu überzeugen.
Zu Beginn moniert sie, die Staatsanwaltschaft habe auf weitere Beweiserhebungen zum geltend gemachten permanenten Klima der Angst verzichtet und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Darauf gehe die Vorinstanz überhaupt nicht ein, womit sie das rechtliche Gehör verletze. Dieser Vorwurf ist nicht nachvollziehbar, denn die Vorinstanz befasst sich im Rahmen der Vergewaltigungsvorwürfe (E. 6.4.2 des angefochtenen Entscheids) ausführlich mit dem "Klima der Angst" und den diesbezüglichen Beweisanträgen der Beschwerdeführerin. Auch bei den Erwägungen zur Drohung (E. 5.3.3.1 des angefochtenen Entscheids) und zur Nötigung im Zusammenhang mit der Scheidung (E. 7.3 des angefochtenen Entscheids) finden sich ferner Ausführungen zur geltend gemachten Angst. Dabei begründet die Vorinstanz nachvollziehbar, dass mit den bisherigen Darstellungen der Beschwerdeführerin keine permanente Angst- und Drucksituation glaubhaft gemacht ist. Bei dieser Ausgangslage durfte seitens der Untersuchungsbehörden auch auf weitere Beweiserhebungen zu dieser Thematik verzichtet werden. Eine Gehörsverletzung kann den Vorinstanzen in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden (siehe auch E. 4.4 unten).
Mit diesem Befund fällt die Argumentation der Beschwerdeführerin in sich zusammen, denn im Kern beruft sie sich einzig auf das angeblich vorherrschende "Klima der Angst". Fällt dieses weg, bleibt im Dunkeln, worin das Nötigungsmittel überhaupt bestanden haben soll. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich einzig vor, ihre Aussage, wonach sie nicht so viel Angst gehabt habe, dass der Beschwerdegegner 2 sich etwas antun werde, sondern eher ihr, sei so zu verstehen, dass sie noch mehr Angst davor gehabt habe, dass er ihr etwas antue, als dass er sich etwas antue. Ohne ein stetig von Angst geprägtes Klima bleibt aber mit der Vorinstanz der Grund für diese spezifische Angst unklar, zumal die angeblich nötigende Aussage keine Drohungen in Bezug auf das Wohlergehen der Beschwerdeführerin, sondern eine Suizidandrohung enthielt. Nebst dem ist der Vorinstanz beizupflichten, dass in den Darstellungen der Beschwerdeführerin keine ausreichenden Angaben zum Auslöser und gleichzeitig zum Nötigungsziel des Beschwerdegegners 2 zu finden sind. Die von der Vorinstanz aufgeworfenen Fragen, weshalb die Beschwerdeführerin im Rahmen des Streits überhaupt hätte zur Polizei gehen wollen und warum sie dies letztlich nicht tat, beantwortet sie auch vor Bundesgericht nicht. Damit fehlen Angaben zu entscheidenden Elementen des Nötigungstatbestands. Bei dieser Ausgangslage ist die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Beschwerdegegners 2 von vornherein gering.
Aus diesem Grund schadet es auch nichts, dass die Vorinstanz die Erklärungen des Beschwerdegegners 2 als "nicht abwegig" bezeichnet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin spricht dieser Befund nicht dafür, dass die Beweislage in einem Masse unklar wäre, dass sie von einem Sachgericht überprüft werden müsste. Vielmehr hält die Teileinstellung aufgrund der erläuterten Mängel in der Umschreibung des Tatvorwurfs durch die Beschwerdeführerin vor Bundesrecht stand.
4.
4.1. Angefochten ist des Weiteren die Teileinstellung des Strafverfahrens wegen mehrfacher Vergewaltigung während der Ehe in den Jahren 2003 bis 2019 in der Tatbestandsvariante des "Unter-Druck-Setzens".
4.2. Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 190 Abs. 1 StGB in der bis am 30. Juni 2024 geltenden Fassung). Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann genügen, dass dem Opfer ein Widerstand unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne des Tatbestands sein. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 148 IV 234 E. 3.3; 131 IV 167 E. 3.1; Urteil 6B_368/2025 vom 4. September 2025 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).
4.3. Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin habe diverse Beweisanträge gestellt, unter anderem, dass ihre Töchter, ihre Rechtsanwältin sowie ihre Ärzte zum "Klima der Angst" zu befragen seien. Keiner ihrer Eingaben oder Aussagen lasse sich jedoch entnehmen, dass diese Personen die Vergewaltigungen mitgehört, angesehen oder medizinisch festgestellt hätten. Für eine ausschliessliche Befragung zum "Klima der Angst" bestehe nur dann eine Notwendigkeit, wenn sich gestützt auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin konkrete Hinweise für ein angsteinflössendes Verhalten des Beschwerdegegners 2 ergeben würden und sie plausibel aufzeigen würde, dass dieses sie in ihrer sexuellen Freiheit erheblich beeinträchtigt habe. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass dies nicht der Fall sei:
Die Beschwerdeführerin sei dem Beschwerdegegner 2 alles andere als eingeschüchtert gegenübergetreten. Im Gegenteil habe sie sehr bestimmt gewirkt und sich auch zur Wehr setzen können. Sie habe ihn beschimpft, Gespräche zwecks Beweissicherung aufgenommen, ihn am Wegfahren gehindert und sei in das von ihm genutzte, abgeschlossene Schlafzimmer eingedrungen, um die dort von ihm angebrachte Kamera zu deinstallieren. An anderer Stelle hält die Vorinstanz dazu fest, die Parteien hätten offenbar in einer "toxischen Beziehung" gelebt. Beide würden sich psychische Gewalt, Nötigungen, Beschimpfungen und Drohungen vorwerfen und hätten sich gegenseitig mit Strafanzeigen eingedeckt, die auch in der Ausfällung von (noch nicht rechtskräftigen) Strafbefehlen gemündet hätten. Insbesondere sei auch gegen die Beschwerdeführerin ein Strafbefehl wegen mehrfacher Nötigung, mehrfacher Beschimpfung und unrechtmässiger Aneignung zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 erlassen worden.
Im Weiteren erwägt die Vorinstanz in Bezug auf die Sexualdelikte, dass auch die diesbezügliche Strafanzeige Zweifel an einer erheblichen Einwirkung auf die sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführerin wecke. Zwar werde dort der "sexuelle und psychische Druck" sowie die Vergewaltigung angezeigt. Ausgeführt werde hierzu aber kein Wort. Vielmehr sei der Fokus jener Anzeige auf einem zwischen dem Beschwerdegegner 2 und seiner neuen Partnerin geführten, knapp 150 Seiten umfassenden Chat gelegen. Dies lasse die starke Vermutung aufkommen, dass die Beschwerdeführerin aus Eifersucht und Enttäuschung das während der Ehe Erlebte in einem weitaus dramatischeren Licht zu empfinden und zu schildern scheine, als dies objektiv der Fall sei.
Abgesehen davon erscheine es nicht glaubhaft, dass sie während 16 Jahren unter psychischem Druck wöchentlich zu sexuellen Handlungen genötigt worden sein soll. Dies deshalb, weil bis heute nicht klar sei, was eigentlich Inhalt dieses psychischen Drucks gewesen sei. Die pauschale Aussage, wonach sie Angst gehabt habe, dass er sie alle umbringen werde, wegen all dieser Drohungen und wegen der Waffen, überzeuge nicht, zumal die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 2 nicht vorwerfe, er habe sie mit Drohungen gefügig gemacht. Gemäss eigener Angabe sei sie zu ihm ins Bett gegangen, wenn er sie gerufen habe. Die Frage, wie er gezeigt habe, dass er allen etwas antun könnte, habe sie damit beantwortet, dass er, als sie wegen der Tochter zum Rektor gehen mussten, gesagt habe, dass alle unter seinem Niveau seien. Diese Äusserung möge beleidigend sein, eine Drohung sei hierin mitnichten zu erblicken. Auch die Begründung, wonach sie Sex mit dem Beschwerdegegner 2 gehabt habe, weil sie Angst gehabt habe, er würde die Kinder vergewaltigen, erscheine eher abwegig. Weshalb der Tonfa-Schlagstock, von dem sie nicht genau wisse, seit wann er neben dem Bett gelegen habe, nach Jahren plötzlich bedrohlich auf sie gewirkt habe, bleibe ebenfalls im Dunkeln. Regelrecht absurd wirke die Antwort auf die Frage, weshalb sie weiterhin beim Beschwerdegegner 2 im Bett geschlafen habe, nämlich deshalb, weil sie nicht gewollt habe, dass die Kinder es herausfinden würden. Sie wolle nicht, dass die Kinder Angst vor Männern hätten. Dafür, dass Eheleute getrennt schlafen, gebe es gemäss den Erwägungen der Vorinstanz etliche Gründe, weshalb keine Notwendigkeit bestanden habe, die getrennten Betten mit den angeblichen sexuellen Übergriffen zu erklären.
Ausserdem, so der angefochtene Entscheid, sei auch nicht klar, ob dem Beschwerdegegner 2 überhaupt habe bewusst sein können, dass die Beschwerdeführerin keinen Geschlechtsverkehr mit ihm haben wollte. Sie habe angegeben, dass sie es ihm nicht immer direkt habe sagen dürfen. Dass sie dem Beschwerdegegner 2 wörtlich zu verstehen gegeben habe, den Geschlechtsverkehr nicht zu wünschen, sowie seine Reaktion hierauf, könne ihren Aussagen nicht entnommen werden. Die von ihr immer wieder erwähnte Angst lasse sich mangels plausibler Konkretisierung nicht nachvollziehen und die mehrfach erwähnte angebliche Betroffenheit der Kinder erscheine vorgeschoben. Damit würden sich weitere Abklärungen zum "Klima der Angst" erübrigen.
4.4. Die Beschwerde lässt ein hinreichendes Ansetzen an diesen Erwägungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG (siehe dazu: BGE 148 IV 203 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2) vermissen. Die Beschwerdeführerin fasst die vorinstanzlichen Erwägungen über mehrere Seiten praktisch kommentarlos zusammen, bevor sie unter dem Titel "Beanstandungen" anmerkt, die Begründung der Staatsanwaltschaft sei "derart zynisch", dass nicht näher darauf eingegangen werden müsse. Auch auf jene der Vorinstanz geht sie in der Folge aber nicht genügend ein.
Die Hauptkritik der Beschwerdeführerin besteht wiederum darin, dass der Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt worden sei. Es könne nicht erstaunen, dass für die Vorinstanz die vom Beschwerdegegner 2 geschaffene Zwangssituation nicht erkennbar sei, wenn sie, die Beschwerdeführerin, nie detailliert befragt worden sei. Im angefochtenen Entscheid (E. 6.4.1) werden ihre Aussagen jedoch einlässlich wiedergegeben und anschliessend auch gewürdigt. Daran zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin hinreichende Möglichkeiten hatte, ihre Vorwürfe mündlich zu deponieren und zu erläutern. Weshalb der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) weitere Einvernahmen mit ihr zu den vorgeworfenen Sexualdelikten und zum gesamten "Klima der Angst" verlangt hätte, erschliesst sich aus der Beschwerde nicht. Die Vorinstanz legt zudem nachvollziehbar dar, dass sich der Sachverhalt anhand der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht in einer anklagegenügenden Weise erhärten lässt. Mit den entsprechenden Erwägungen befasst sich diese ebenfalls nicht ausreichend. Sie scheint insbesondere zu verkennen, dass bei Vier-Augen-Delikten, wie sie hier zur Diskussion stehen, die Aussagen des mutmasslichen Opfers das Fundament jeder Strafuntersuchung und jeder Anklage darstellen. Fehlt es diesem Fundament an der nötigen Festigkeit, geht also etwa, wie vorliegend von der Vorinstanz festgestellt, aus der Anzeige und den Aussagen des Opfers nicht hervor, inwiefern dieses tatbestandsmässiger struktureller Gewalt ausgesetzt worden sein könnte, rechtfertigen sich weder weitere Beweiserhebungen noch eine Anklageerhebung wegen Vergewaltigung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Aussagen zu einem wesentlichen Tatbestandselement wie dem Tatmittel zu vage und teils unlogisch bleiben. Denn was seitens der Strafanzeigerin nicht behauptet ist, kann auch nicht durch weitere Beweiserhebungen erhärtet (oder entkräftet) werden. Aus dem gleichen Grund kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner 2 die Aussage zu den vorgeworfenen Sexualdelikten verweigert hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da ihre Angaben den Beschwerdegegner 2 nicht substanziiert belasten, war dieser auch nicht gehalten, die zu seiner Entlastung erforderlichen Aussagen zu machen.
Insgesamt ist ein Freispruch des Beschwerdegegners 2 vor diesem Hintergrund deutlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung. Die Verfahrenseinstellung ist damit gerechtfertigt.
5.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 sind keine entschädigungswürdigen Nachteile nach Art. 68 Abs. 2 BGG entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger